Vereinssatzung (05.07.2012)


§ 1   Name und Sitz

( 1)  Der am 05.07.1990 gebildete Sportverein führt den Namen
SV Altlüdersdorf e.V.
Er ist im Vereinsregister eingetragen.

(2)  Der Verein erkennt das Statut des DSB an.

(3)  Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(4)  Der Sitz des Vereins ist die Stadt Gransee, Ortsteil Altlüdersdorf.

 

§ 2  Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung des Fußballsports. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen.

Es darf keine Person durch Ausgaben des Vereins, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität und tritt für religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.

 

§ 3

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Sektion gegründet werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

1. erwachsenen Mitgliedern
a) ordentliche Mitglieder, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) passiven Mitgliedern, die sich nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben
2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

§ 5  Erwerb und Beendigung Mitgliedschaft

(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden muss, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Sie entscheidet endgültig. Aufnahmeanträge minderjähriger Personen bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch: 
- Austritt
- Ausschluss
- Tod.

(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Der Austritt erfolgt zum 30.06. und 31.12. des laufenden Jahres und muss jeweils 3 Monate vorher schriftlich erklärt werden. Bei aktiven Mitgliedern richtet sich die Mitgliedschaft nach der Spielerordnung.  

(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden.
a) wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstand des Beitrages von mehr als einem Jahr, trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.

In den Fällen a, c und d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich zu rechtfertigen. 10 Tage vor der Verhandlung ist das Mitglied schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung kann eine Berufung an die Mitgliederversammlung erfolgen. Diese entscheidet endgültig.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Beitragspflicht bis zum Ende der Mitgliedschaft bestehen. Gleiches trifft für andere Verpflichtungen zu.

(7) Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche sind schriftlich innerhalb von 3 Monaten geltend zu machen.   

 

§ 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den  Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4)  Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, leisten pro Jahr 4 Stunden Aufbau- bzw. Pflegearbeiten, wenn dazu vom Vorstand aufgerufen wird.

 

§ 7 Strafen für Fehlverhalten
     
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhalten schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis
b) Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen des Vereins auf Dauer bis zu 4 Wochen.
c) Ausschluss

(2) Bescheide über Maßregelungen sind schriftlich zu übergeben. Es besteht das Recht, gegen diese Entscheidung den Beschwerdeausschuss  des Vereins anzurufen.

 

§ 8  Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beschwerdeausschuss

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:
- Entgegennahme  Bericht des Vorstandes,
- Entgegennahme Bericht der Kassenprüfer,
- Entlastung und Wahl des Vorstandes,
- Wahl der Kassenprüfer und des Beschwerdeausschusses,
- Festsetzung der Beiträge,
- Genehmigung des Haushaltsplanes,
- Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über Anträge,
- Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes,
- Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüsse,
- Auflösung des Vereins

(2) Die Hauptversammlung findet im I. Quartal jeden Jahres statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt
b) 20 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder (§ 10) beantragen.

(4) Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich per Aushang im Info-Kasten des Sport und Gemeindezentrums Altlüdersdorf Gasse 17 16775 Gransee, in der Gransee-Zeitung und in der Märkischen Allgemeinen mit Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Einladung hat spätestens zwei Wochen vor der Versammlung bzw. höchstens jedoch 6 Wochen vorher zu erfolgen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt dieses als Ablehnung. Satzungsänderungen verlangen eine 2/3 Mehrheit. Bei Wahlen müssen geheime Abstimmungen erfolgen, wenn diese von 5 % der Anwesenden beantragt wird.


(6) Anträge können gestellt werden:
- von jedem stimmberechtigten Mitglied  ( § 10 )
- vom Vorstand

(7) Anträge auf Satzungsänderungen  müssen  4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

(8) Andere Anträge können vor der Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn sie eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingegangen sind.

(9) Über jede Mitgliederversammlung  ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 10  Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Das passive Wahlrecht ( Wählbarkeit ) haben alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

 

§ 11  Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- und weiteren Mitgliedern

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Er berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

(3) Vorstand im Sinne des § 31 BGB sind:
1.  der 1. Vorsitzende
2.  der 2. Vorsitzende
3.  der Kassenwart.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.

(4) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

(5) Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

§ 12  Ehrenmitglieder

(1) Personen, die sich im Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit, wenn 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigte Mitglieder dem Vorschlag zustimmen.

(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

 

§ 13  Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für 2 Jahre gewählt.

 

§ 14 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses  sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

 

§ 15  Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ³/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Bei Auflösung der Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen der Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund (Brandenburg) zu, der es unmittelbar und ausschließlich  für die im 
§ 2  dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

 

§16  Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung  ist in der vorliegenden Form am 05.07.2012 von der Mitgliederversammlung des Sportvereins SV Altlüdersdorf e.V. beschlossen worden.